Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Teilnahmegebühren

(1) Der WDR erhebt von den Teilnehmern am Modellversuch die Teilnahmegebühren (Grundgebühr sowie Zusatzgebühren für Spartenprogramme) gemäß § 12 KabVersG NW sowie den Bestimmungen des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 5. Dezember 1974 (GV. NW. 1975, S. 278) (Fn 2) sowie der Satzung des WDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 11. Dezember 1975 (GV. NW. S. 707) (Fn 2). Die An- und Abmeldungen sind gegenüber der Projektstelle des WDR in Dortmund zu erklären (Art. 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

(2) Die Pauschal- und Einzelgebühren für die Spartenprogramme des WDR werden auf der Grundlage und im Rahmen der §§ 4 Abs. 2 Satz 2, §§ 11, 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 KabVersG NW wie folgt festgesetzt, wobei kein Anspruch darauf besteht, daß diese Programme während der Dauer des Modellversuches ständig zugänglich sind (§ 1 Abs. 5 Ziff. 4 KabVersG NW):

a) Pauschalgebühren:
Die Pauschalgebühren betragen je Woche (Montag bis Sonntag)

A. Bildungskanal

-,25 DM

B. Kulturkanal

-,50 DM

C. Unterhaltungskanal

-,50 DM

b) Einzelgebühren:
Für besonders kostenaufwendige Programmbeiträge werden entsprechend der Einordnung in Kategorien durch die Projektstelle je Beitrag folgende Einzelgebühren erhoben:

Kategorie I

je Beitrag 1,- DM

Kategorie II

je Beitrag 2,- DM

Kategorie III

je Beitrag 3,- DM

Kategorie IV

je Beitrag 4,- DM.

(3) Die Gebührenpflichten nach Absatz 2 entstehen jeweils durch den tatsächlichen Empfang des entsprechenden Angebotes nach zwanzig Minuten Nutzungsdauer.

Die Teilnehmer am Modellversuch werden in geeigneter Form, auch unmittelbar vor der Verbreitung eines mit einer Einzelgebühr belegten Programmbeitrages, über deren Höhe informiert.

(4) Die dem ZDF zustehenden Anteile an den Gebühreneinnahmen werden jeweils an das ZDF abgeführt. Dabei ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen WDR und ZDF die Beteiligung des ZDF an den Kosten des Einzugsverfahrens entsprechend den Gebühreneinnahmen des WDR und des ZDF nach § 12 KabVersG NW zu berücksichtigen.

(5) Bei Abfrage und Speicherung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten ist § 13 KabVersG NW einzuhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 600, geändert am 2. 4. 1987 (GV. NW. 1988 S. 154).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1984.