Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Abweichend vom gesetzlichen Regelfall werden folgende Gebiete gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 LRG NW als Verbreitungsgebiete für lokale Hörfunkprogramme festgelegt:

1. Das Gebiet der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen, der kreisfreien Stadt Bottrop und der dem Kreis Recklinghausen angehörenden Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet.

2. Die kreisfreien Städte Mülheim und Oberhausen als ein Verbreitungsgebiet.

3. Die dem Kreis Recklinghausen angehörenden Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Gladbeck als ein Verbreitungsgebiet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 455.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.