Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 5
Ruhen der Zulassung

(1) Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 angeordnet werden, daß die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Absatz 1 muß in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen stehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 626.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1990.