Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 6
Widerruf der Zulassung

(1) Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 10 Abs. 2 LRG NW innerhalb der von der LfR bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die Zulassung widerrufen werden (§ 10 Abs. 7 Buchstabe a LRG NW).

(2) Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach dem LRG NW dreimal schwerwiegend verstoßen und hat die LfR den Verstoß jeweils durch einen dem Veranstalter zugestellten Beschluß als schwerwiegend festgestellt, so ist die Zulassung zu widerrufen (§ 10 Abs. 5 Buchstabe d LRG NW), das gilt nicht, wenn zwischen den einzelnen schwerwiegenden Verstößen ein längerer Zeitraum als zwei Jahre liegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 626.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1990.