Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

 

§ 7
Verfahren

(1) Der Direktor überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter (Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß § 10 LRG NW. Er unterrichtet die zuständigen Ausschüsse und die Rundfunkkommission regelmäßig über die Ergebnisse der Programmbeobachtung.

(2) Sieht der Direktor in einem Programm oder einer Sendung einen Rechtsverstoß, so nimmt er in Vorbereitung eines Beschlusses der Rundfunkkommission die notwendigen Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.

(3) Zugleich mit einer Maßnahme nach Absatz 2 unterrichtet der Direktor die Vorsitzende/den Vorsitzenden der nach §§ 11 bis 15 der Hauptsatzung für die Vorbereitung einer Entscheidung der Rundfunkkommission zuständigen Ausschüsse.

(4) Die nach Absatz 3 zuständigen Ausschüsse können im Rahmen ihrer Vorbereitungen der Entscheidung der Rundfunkkommission den betroffenen Rundfunkveranstalter anhören.

(5) Die Rundfunkkommission entscheidet aufgrund einer schriftlichen Vorlage des Direktors, in der das Votum der Ausschüsse einschließlich Begründung darzustellen ist, über eine Maßnahme nach § 10 LRG NW. Der Direktor führt die Entscheidungen der Rundfunkkommission aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 626.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 429), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 10. Dezember 1990.