Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 8
Unterstützung des Verfahrens
Der WDR ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 245, geändert durch Änd Satzung v. 19. 12. 1996 (GV. NW. 1997 S. 71), 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 6 Abs. 1 geändert durch Bek. v. 3. 6. 2002 (GV. NRW. 2002 S. 239); in Kraft getreten am 29. Juni 2002. |