Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der Durchführung der Werbebestimmungen bedeutet der Ausdruck

1. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV, Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 18 MStV sowie Anbieter linear verbreiteter fernsehähnlicher Telemedien i.S.v. § 74 Satz 2 MStV;

2. „Begleitmaterialien“ Produkte, die direkt von der jeweils laufenden Sendung abgeleitet werden, indem durch sie der Inhalt der Sendung erläutert, begleitet, vertieft, aktualisiert oder nachbearbeitet wird, und die nicht nur einen generellen Bezug zur Sendung oder in ihr auftretenden Personen aufweisen;

3. „eindeutig“ für einen durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Nutzer deutlich wahrnehmbar;

4. „Nachrichtensendungen“ Sendungen, die der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse und Entwicklungen mit gesellschaftspolitischer Relevanz dienen und im Schwerpunkt nicht unterhaltend sind;

5. „Produkte“ Wirtschaftsgüter, die käuflich zu erwerben sind oder einen sonstigen materiellen Wert besitzen;

6. „Reihe“ eine Folge von eigenständigen Filmen, die aufgrund inhaltlicher, thematischer und formaler Schwerpunkte erkennbar ein gemeinsames inhaltliches Konzept aufweisen;

7. „Sendungen für Kinder“ bzw. „Kindersendungen“ Sendungen, die sich nach einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Sendezeit überwiegend an unter Vierzehnjährige wenden;

8. „Sendungen religiösen Inhalts“ Sendungen von Religionsgemeinschaften zur individuellen Lebenshilfe und Verkündigungssendungen;

9. „Sendungen zum politischen Zeitgeschehen“ Sendungen mit Inhalten oder zu Themen, die zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung für die gesellschaftspolitische oder allgemeine politische Debatte von (besonderer) Bedeutung sind;

10. „Serie“ eine in der Regel periodische Folge mehrerer inhaltlich aufeinander aufbauender Sendungen, die durch gemeinsame formale Merkmale als zusammengehörend gekennzeichnet sind;

11. „Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken“ Spendenaufrufe für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke oder aus Anlass von Katastrophen- oder Unglücksfällen, jedenfalls von öffentlich-rechtlich verfassten oder als gemeinnützig anerkannten Hilfsorganisationen und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege;

13. „Spot“ ein von einem redaktionellen Inhalt unterscheidbar gestalteter Sendungsteil mit einer Dauer von weniger als 90 Sekunden, der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 MStV erfüllt;

14. „Themenplatzierung“ die Behandlung von Themen im redaktionellen Inhalt im Interesse oder auf Betreiben Dritter, insbesondere wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält oder in Aussicht gestellt bekommt;

15. „Übertragung“ die live oder zeitversetzte Wiedergabe von in der Realität stattfindenden Ereignissen, auf deren Ablauf der Anbieter keinen wesentlichen Einfluss nimmt;

16. „Übertragung von Gottesdiensten“ Sendungen, deren Inhalt im Wesentlichen aus der Wiedergabe von realen Gottesdiensten oder vergleichbaren tatsächlichen kultischen Handlungen allgemein anerkannter Religionsgemeinschaften besteht;

17. „Verbrauchersendungen“ Sendungen die den Zuschauern als Verbraucher Beratungen und Informationen in Bezug auf Konsumentscheidungen und Marktverhältnisse geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285).
(siehe dazu § 17 Absatz 1)