Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 17

§ 6
Teilbelegung des Bildschirms mit Rundfunkwerbung (Split Screen)

(1) Unter Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes ist die zeitgleiche Ausstrahlung redaktioneller und werblicher Inhalte zu verstehen. Ein Split Screen kann sowohl durch Spotwerbung in einem gesonderten Fenster als auch durch optisch hinterlegte Laufbandwerbung erfolgen. Die Trennung von Rundfunkwerbung vom übrigen Programm erfolgt durch die räumliche Aufteilung des Bildschirms.

(2) Split Screen ist nur zulässig, wenn die Rundfunkwerbung durch eindeutige optische Mittel vom übrigen Programm getrennt und als solche gekennzeichnet wird. Die Werbefläche muss während des gesamten Verlaufs durch einen deutlich lesbaren Schriftzug „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet und dieser Schriftzug muss in der Werbefläche oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dieser platziert sein. Der Schriftzug muss sich durch Größe, Form und Farbgebung deutlich lesbar vom Hintergrund abheben.

(3) Die Rundfunkwerbung im Split Screen ist unabhängig von der Größe der Werbeeinblendung vollständig auf die Dauer der Spotwerbung nach § 70 MStV anzurechnen. Dies gilt auch für Laufbandwerbung.

(4) Bei der Übertragung von Gottesdiensten sowie in Sendungen für Kinder ist Split-Screen-Werbung unzulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285).
(siehe dazu § 17 Absatz 1)