Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Dauerwerbesendungen

(1) Eine Dauerwerbesendung i.S.v. § 8 Abs. 5 MStV ist ein Programmbeitrag mit einer Dauer von mindestens 90 Sekunden.

(2) Dauerwerbesendungen für Kinder sind unzulässig.

(3) In Audioangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt werden. Während ihres Verlaufs muss bei jedem weiteren zur Dauerwerbesendung zugehörigen Teil ein Hinweis auf das Vorliegen einer Dauerwerbesendung erfolgen. Ein ausreichender Hinweis i.S.v. Satz 2 ist insbesondere die Verwendung der Worte „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“.

(4) In Bewegtbildangeboten muss eine Dauerwerbesendung vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres Verlaufs mit dem Schriftzug „Werbesendung“ oder „Werbebeitrag“ gekennzeichnet werden.

(5) Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285).
(siehe dazu § 17 Absatz 1)