Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art

(1) Werbung politischer Art sind Inhalte Dritter, die zur Darstellung oder im Interesse parteipolitischer, gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer oder vergleichbarer Ziele verbreitet werden.

(2) Als Werbung politischer Art gelten auch redaktionelle Inhalte des Anbieters, die im Auftrag oder im Interesse eines Dritten verbreitet werden, um auf die politische Meinungsbildung einzuwirken. Ein Drittinteresse wird widerlegbar vermutet, wenn der Anbieter dafür ein Entgelt oder eine vergleichbare Gegenleistung erhält.

(3) Werbung religiöser oder weltanschaulicher Art sind Inhalte, die zur Darstellung und im Interesse religiöser oder weltanschaulicher Ziele einschließlich der Mitgliederwerbung verbreitet werden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Das Verbot von Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art gilt auch für die Verbreitung von ideologischen Vorstellungen einschließlich der Werbung für ideologische Schriften und der Kennzeichen von politischen, religiösen oder von Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Vertrieb solcher Schriften, Kennzeichen oder Dienstleistungen im Wege des Teleshoppings.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285).
(siehe dazu § 17 Absatz 1)