Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit

(1) Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit sind Inhalte Dritter und redaktionelle Inhalte im Auftrag Dritter, die im Allgemeininteresse direkt oder indirekt zu verantwortlichem, sozial erwünschtem Verhalten aufrufen wie insbesondere Spendenaufrufe zu Wohlfahrtszwecken oder über die Folgen individuellen Verhaltens aufklären.

(2) Ob ein Allgemeininteresse vorliegt, ist anhand einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Situation, Anlass, Akteur, Inhalt, Art und Umfang der Gegenleistung des Dritten und Zweck der Verbreitung abzuwägen.

(3) Die Verbreitung staatlicher Informationen ist zulässig, wenn die Gestaltung, insbesondere hinsichtlich Form und Stil, nicht außer Verhältnis zum Anlass, Inhalt oder Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit steht. Äußerungen staatlicher Institutionen / Einrichtungen zur reinen Personalgewinnung und im Bereich der Daseinsvorsorge sind zulässig. Landesrechtliche Regelungen zur Verbreitung amtlicher Bekanntmachungen der zuständigen Behörden in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit bleiben davon unberührt.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Dritten Sendezeit für Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Beiträge sind entsprechend § 5 von der Rundfunkwerbung abzusetzen. Auf den Auftraggeber und die Drittfinanzierung ist deutlich hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht für unentgeltlich verbreitete Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. April 2021 (GV. NRW. S. 285).
(siehe dazu § 17 Absatz 1)