Historische SGV. NRW.

2 / 9

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 2
Angebote

(1) In den Modellversuch werden digitaler Hörfunk und digitale Kommunikationsdienste (Angebote) einbezogen. Sie können terrestrisch oder über Kabel, verschlüsselt oder unverschlüsselt, auf Abruf oder ohne Abruf übermittelt werden.

(2) In den Modellversuch sollen auch Angebote von Gruppen einbezogen werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

(3) Für alle Angebote privater Hörfunkveranstalter und Diensteanbieter gilt § 72 Abs. 4 Satz 4 LRG NW entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 385.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 11. Oktober 1996.