Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 6
Die Filmbewertungsstelle Wiesbaden wird in allen Angelegenheiten, die mit der Bewertung von Filmen zusammenhängen, durch einen Ausschußvorsitzenden repräsentiert, den der Verwaltungsrat bestimmt.
Fn1 | GV. NW. 1985 S. 289. |
SGV. NW. 611. |