Historische SGV. NRW.
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§ 6
Wascheinrichtungen
(1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens 16 Waschplätze und 8 Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen.
(2) Die Fußböden und die Wände der Räume müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können.
GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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SGV. NW. 232. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |