Historische SGV. NRW.
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§ 7
Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen
Für je 100 Stand- oder Aufstellplätze müssen mindestens 3 Geschirrspülbecken und davon räumlich getrennt mindestens 3 Wäschespülbecken oder Waschmaschinen vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Aborten räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muß eine Warmwasserversorgung haben. § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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SGV. NW. 232. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |