Historische SGV. NRW.
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§ 10
Anlagen für Abwasser und feste Abfallstoffe
(1) Es sind Einrichtungen zum Einbringen derjenigen Abwasser und Fäkalien herzustellen, die in den in Wohnwagen, Zelten und Wochenendhäusern vorhandenen Aborten und Spülen anfallen.
(2) Abfallbehälter nach § 58 BauO NW sind in ausreichender Größe und verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Sammelplätze für Abfallbehälter müssen gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.
GV. NW. S. 731; geändert durch Artikel 260 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
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SGV. NW. 232. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 260 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |