Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der sich bewerbenden Personen für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes geeignet erscheint,

3. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

4. ein mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Fachhochschule oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

a) im Rahmen des Gesamtstudiums insgesamt 300 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, ISBN 978-92-79-43561-4, erworben hat und

b) in mindestens neun der in Anlage 6 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses oder ein ergänzendes Studium nachweist. Im Masterstudiengang müssen mindestens vier der neun Wissensgebiete vermittelt worden sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).