Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbenden auch die Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde,

2. der Lebenslauf,

3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Nachweise über gleichwertige ausländische Hochschulabschlüsse,

5. die Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

6. die Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Hochschulprüfungen,

7. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,

8. eine Erklärung, ob die sich bewerbende Person vorbestraft oder ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

9. eine Erklärung, dass die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und

10. zwei Passbilder aus neuester Zeit.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium auf Anforderung

1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und

2. ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"

vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen. Für Bewerbende aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) anzuwenden.

(4) Mit der Zulassung ist der sich bewerbenden Person der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Wer ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nachkommt, verliert die Zulassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).