Historische SGV. NRW.

7 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 5
Ziel

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes bei Behörden sowie für die Zulassung zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).