Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 7
Ausbildungsstellen

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß der Anlage 1 zugewiesen.

(2) In einzelnen Abschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).