Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 8
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich nach näherer Maßgabe der Anlage 1 in folgende Abschnitte:

I          Liegenschaftskataster           

5 1/2 Monate

II         Ländliche Neuordnung        

4 Monate

III        Landesplanung und Städtebau                     

4 1/2 Monate

IV        Landesvermessung und Kartographie         

2 1/2 Monate

V         Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte         

3 Monate

VI        Bezirksregierung; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit          

4 1/2 Monate

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat einen der Ausbildungsabschnitte

Liegenschaftskataster,

Ländliche Neuordnung,

Landesplanung und Städtebau oder

Landesvermessung und Kartographie

für eine vertiefte Ausbildung auszuwählen. Die Wahl ist der Bezirksregierung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).