Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 9
Gestaltung der Ausbildung

(1) Zu Beginn der Ausbildung sollen das Ziel der Ausbildung anhand eines Leitfadens erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. In den Ausbildungsabschnitten I bis IV nach § 8 Absatz 1 sollen Übungsarbeiten gefertigt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln.

(3) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit".

(4) Es ist im Ausbildungsabschnitt I Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen.

(5) Die Ausbildung im Abschnitt II soll sich auf den gesamten Aufgabenbereich der Flurbereinigungsbehörden erstrecken. Der Schwerpunkt ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurbereinigung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen.

(6) Es soll im Ausbildungsabschnitt III Gelegenheit gegeben werden, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll die Referendarin oder der Referendar an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen.

(7) Bei der Ausbildung im Abschnitt IV soll die Referendarin oder der Referendar vor allem mit praktischen Arbeiten vertraut gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).