Historische SGV. NRW.

16 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 13
Urlaub

(1) Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 11 Absatz 2 im gegenseitigem Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit soll Urlaub nicht gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).