Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 14
Entlassung

Die Referendarin oder der Referendar kann nach Maßgabe der § 22 Absatz 4 und § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn

1. sie oder er die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 17 Absatz 2 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 3 fristgemäß zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).