Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 15
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat die Referendarin oder der Referendar nachzuweisen, dass die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen der Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und über wirtschaftliches Denken und führungsmethodische Kenntnisse verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).