Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 16
Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingegliederte Oberprüfungsamt für das technische Referendariat.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss für die Fachrichtung Geodäsie und Geoinformation eingerichtet. Der Vorsitz des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitz und mehrere Vertretungen sowie die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen verbeamtete Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüferinnen oder Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüferinnen oder Prüfer für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung eines Prüfungstermins werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem Vorsitz und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitz einer Prüfungskommission kann nur der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder eine seiner Stellvertretungen sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen sollen nach Möglichkeit je eine Prüferin oder ein Prüfer aus dem Land Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Gesamtheit der Prüfungskommissionen eines Prüfungstermins bildet den Prüfungsausschuss nach § 19 Absatz 6, § 20 Absatz 7 und § 26 Absatz 2 für diesen Termin. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei der Anwesenheit des Vorsitzes oder einer Stellvertretung des Vorsitzes sowie von drei Vierteln, mindestens jedoch von Dreien seiner Mitglieder. Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(8) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für ihre oder seine Stellvertretung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).