Historische SGV. NRW.

21 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 17
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung gemäß Anlage 3 innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses nach § 14 schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Bezirksregierung legt dem Oberprüfungsamt den Antrag mit den für die Entscheidung notwendigen Unterlagen zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit vor.

(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit den Bezirksregierungen zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach § 12 Absatz 3 sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).