Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 19
Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem die Referendarin oder der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

(3) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder Feiertag, so genügt die Einlieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.

(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(5) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten, alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer nach § 16 Absatz 4 unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu begründen. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüferinnen oder Prüfern nicht mindestens mit "ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses oder die Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 6 festgesetzt.

(7) Wird die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Die Referendarin oder der Referendar erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(8) Die Referendarin oder der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der Großen Staatsprüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).