Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 23
Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

Sehr gut:

1 = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

Gut:

2 = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

Befriedigend:

3 = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

Ausreichend:

4 = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht;

Mangelhaft:

5 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

Ungenügend:

6 = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

Sehr gut = 1.0, 1.3

Gut = 1.7, 2.0, 2.3

Befriedigend = 2.7, 3.0, 3.3

Ausreichend = 3.7, 4.0

Mangelhaft = 5.0

Ungenügend = 6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).