Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 24
Gesamturteil

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 19 Absatz 6, der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nach § 20 Absatz 7 und der mündlichen Prüfungsfächer nach § 21 Absatz 3 herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei

(= 20 Prozent)

2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei

(= 30 Prozent)

3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf

(= 50 Prozent)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. der Mittelwert nach Absatz 2 schlechter als 4.00 lautet oder

2. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder

3. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben. § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, § 22 Absatz 3 und § 27 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

"sehr gut" bei einem Mittelwert von 1.00-1.49,

"gut" bei einem Mittelwert von 1.50-2.44,

"befriedigend" bei einem Mittelwert von 2.45-3.34,

"ausreichend" bei einem Mittelwert von 3.35-4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag nach § 21 Absatz 5 - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(6) Über den Prüfungshergang sind Niederschriften anzufertigen, in denen die Prüferinnen und Prüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschriften sind von dem Vorsitz der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie sind wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluss an die Große Staatsprüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Ist die Prüfung bestanden, wird hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes erteilt, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt über die Bezirksregierung einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).