Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 25
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Vermessungsassessorin oder Vermessungsassessor zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes - mit Rechtsbehelfsbelehrung - über die Bezirksregierung übersandt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).