Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 26
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

1. auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

2. auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder

3. auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a und b auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss nach § 16 Absatz 6 bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder beider Teile der Großen Staatsprüfung beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nach § 19 Absatz 6 nicht angenommen worden, so ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen worden, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt beziehungsweise für nicht bestanden erklärt wird. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 29 wird hierdurch nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).