Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 28
Prüfungsakte

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen wird die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).