Historische SGV. NRW.
33 / 32 |
§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er die Große Staatsprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.
In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614). |
|