Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie  oder er die Große Staatsprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).