Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).

 

§ 30
Modulare Qualifizierung

Die Beförderungsvoraussetzung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes innerhalb der Laufbahngruppe 2 oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, kann für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen im Wege der modularen Qualifizierung erworben werden. Das Verfahren der modularen Qualifizierung richtet sich nach § 25 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614).
Aufgehoben durch Verordnung vom 4. März 2022 (GV. NRW. S. 312).