Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 4
Belegungsvorgaben für
infrastrukturgebundene Medienplattformen
Eine angemessene Berücksichtigung der Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV setzt voraus, dass
nachgewiesen wird, dass die Kapazität zur Belegung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV nicht ausreicht, die Verbreitungsverpflichtungen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV sowie nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV vollumfänglich zu erfüllen; Programme, die in unterschiedlichen Standards verbreitet werden, nur einmal angerechnet werden; Programme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MStV und § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MStV, die nicht für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmt sind, nachrangig gegenüber Angeboten nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV verbreitet werden; Angebote nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b und c MStV sowie § 81 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b MStV nicht vollständig verdrängt werden.
In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606). |
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