Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 10
Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen
(1) Maßgeblich für die Auffindbarkeit von Angeboten und Inhalten in Benutzeroberflächen sind vor allem die Sortierung, Anordnung und Präsentation von Angeboten und Inhalten ebenso wie sonstige der Auffindbarkeit dienende textliche, bildliche und akustische Formen der Darstellung. Angebote sind einzelne Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien, Telemedien nach § 19 Abs. 1MStV sowie im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung der vorgenannten Angebote dienende softwarebasierte Anwendungen in ihrer Vollständigkeit. 3Inhalte sind abgrenzbare, insbesondere separat benannte oder wahrnehmbare Teile von Angeboten wie beispielsweise Sendungen.
(2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit in und die Bedienung von Benutzeroberflächen ist in den nachfolgenden Regelungen das Verständnis eines Durchschnittsnutzers maßgeblich, der nicht über spezifische technische Kenntnisse verfügt.
(3) Gleichartige Angebote oder Inhalte müssen chancengleich und diskriminierungsfrei auffindbar sein. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erlaubt, wenn es hierfür einen überprüfbaren sachlichen Grund gibt, der dem Ziel der Vielfaltssicherung nicht entgegensteht. Zulässige Kriterien für die Sortierung oder Anordnung von Angeboten und Inhalten sind insbesondere:
Alphabet, Genres wie Information, Bildung, Kultur, Regionales oder Unterhaltung oder Nutzungsreichweite.
Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung der Kriterien bleibt unberührt. Eine Diskriminierung besteht insbesondere dann, wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche von seinen eigenen zulässigen Kriterien abweicht. Der Anbieter muss den Landesmedienanstalten die Überprüfbarkeit der Kriterien und deren Einhaltung gewährleisten, insbesondere im Einzelnen darlegen, welche Kriterien verwendet und welche Informationen hierbei zugrunde gelegt werden.
Nicht zulässig ist in der Regel
eine Sortierung oder Anordnung, die durch Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung beeinflusst wird oder die Bevorzugung eigener Angebote und Inhalte des Anbieters der Benutzeroberfläche, es sei denn, dass für die Nutzung ein Entgelt geleistet wird.
(4) Benutzeroberflächen müssen die Möglichkeit vorhalten,
die Gesamtheit aller Angebote auf bestimmte Angebote hin durchsuchen zu können
(Suchfunktion). Das Ergebnis der Suche einschließlich der während des
Suchvorgangs gemachten Suchvorschläge (z.B. durch eine Autocomplete-Funktion)
muss diskriminierungsfrei sein. Darüber hinaus kann eine Benutzeroberfläche auch
die Möglichkeit der Suche nach Inhalten vorhalten; Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend.
Absätze 5 bis 7 treten
am 1. September 2021 in Kraft (§ 17 Absatz 1):
(5) Leicht auffindbar
sind Angebote in Benutzeroberflächen, wenn sie einfach und schnell zu finden
sind, da sie beispielsweise vorangestellt oder hervorgehoben präsentiert
werden, beispielsweise durch einen eigenen Button. Wie eine leichte
Auffindbarkeit im Einzelfall gewährleistet werden kann, richtet sich nach Art,
Umfang und Ausgestaltung der Benutzeroberfläche sowie der konkreten Abbildung
oder sonstigen Präsentation von Angeboten und Inhalten. In der Regel ist für
die leichte Auffindbarkeit der entsprechenden Angebote notwendig aber nicht
ausreichend, dass diese ebenso einfach und schnell zu finden sind, wie die
restlichen Angebote.
(6) Leicht auffindbar
müssen in Benutzeroberflächen sein:
Auf der ersten
Auswahlebene der Rundfunk in seiner Gesamtheit, sofern auf dieser Ebene nicht
nur Rundfunkprogramme auswählbar sind, innerhalb des Rundfunks die gesetzlich
bestimmten beitragsfinanzierten Programme, die Rundfunkprogramme, die
Fensterprogramme (§ 59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen
haben, sowie die privaten Programme, die in besonderem Maß einen Beitrag zur
Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten und auf Auswahlebenen,
die nur oder überwiegend rundfunkähnliche Telemedien oder ihrer unmittelbaren
Ansteuerung dienende softwarebasierte Anwendungen präsentieren, die Telemedienangebote
und softwarebasierten Anwendungen nach § 84 Abs. 4 MStV.
Der Rundfunk in seiner
Gesamtheit muss auf der ersten Auswahlebene ohne wesentliche Zwischenschritte
erreicht werden können, in der Regel mit nur einer Handlung. Werden
Rundfunkprogramme abgebildet oder akustisch vermittelt, die Fensterprogramme (§
59 Abs. 4 MStV) aufzunehmen haben, sind in dem
Gebiet, für das die Fensterprogramme zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind,
die Hauptprogramme mit Fensterprogramm gegenüber dem ohne Fensterprogramm
ausgestrahlten Hauptprogramm und gegenüber den Fensterprogrammen, die für
andere Gebiete zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, vorrangig darzustellen.
(7) Unabhängig von den
Voreinstellungen müssen Angebote und Inhalte vom Nutzer selbst leicht und
schnell sortiert und angeordnet werden können (z.B. durch eine Favoritenliste).
In der Regel können Angebote oder Inhalte leicht und schnell sortiert oder
angeordnet werden, wenn dies offensichtlich ist oder leicht verständlich
erklärt wird. Die vom Nutzer vorgenommene Sortierung oder Anordnung darf nur
von ihm selbst und insbesondere nicht durch Updates geändert werden können.
(8) Die Absätze 4 bis 7 gelten nicht, wenn der Anbieter der Benutzeroberfläche nachweist, dass eine Umsetzung technisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Maßgeblich für die Bestimmung unverhältnismäßigen Aufwands ist eine Gesamtabwägung, bei der insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit des Anbieters, der Aufwand für sonstige der Auffindbarkeit dienende Funktionen der Benutzeroberfläche sowie Art und Umfang des bei Nichtumsetzung begangenen Verstoßes berücksichtigt werden. Unverhältnismäßig ist der Aufwand nur bei einem groben Missverhältnis.
In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606). |
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