Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 16
Barrierefreiheit
Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV).
In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606). |
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