Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
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§ 16
Barrierefreiheit
Anbieter von Benutzeroberflächen und Anbieter von Medienplattformen sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (§ 21 MStV).
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In Kraft getreten am 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 606). |
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