Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Geltungsbereich

Nach Maßgabe dieser Verordnung wird die automatisierte Übermittlung von Daten über Gifttierhaltungen zwischen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) und den örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen, soweit diese auf der Grundlage des Gifttiergesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 669) in der jeweils geltenden Fassung durch das Landesamt erfasst werden und für die Erfüllung der den Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang mit diesen Daten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 653).