Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Ausnahmen

(1) Von Anordnungen nach § 5 oder § 6 ist für die Dauer eines Jahres abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume auf Grund der ihm erteilten Genehmigung der zuständigen Behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere abgebrochen werden dürfen.

(2) Von Anordnungen nach § 5 oder § 6 ist abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, daß die Bewirtschaftungskosten und die sich aus der Aufnahme fremder Mittel oder dem Einsatz eigener Mittel ergebenden Kapitalkosten nicht aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können. Dabei sind angebotene Förderungsmittel sowie Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger öffentlich-rechtliche Instandsetzungspflichten versäumt hat und der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder aus einem anderen Grunde unzumutbar war.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 681, geändert durch Artikel 25 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 238.

Fn 3

§ 15 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984.

Fn 5

§§ 2 und 9 geändert durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 6

§ 3 aufgehoben durch Art. 25 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 7

§ 13 Abs. 2 geändert durch Artikel 63 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8

§ 16 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.