Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
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§ 1
Den Landesmittelbehörden im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen wird nach § 57 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die Befugnis übertragen, in Verträge der nachgeordneten Behörden mit ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzuwilligen.
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In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717). |
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