Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf (31.12.2008).

 

§ 2
Voraussetzungen für eine Umeinweisung

Ein Anspruch auf Umeinweisung besteht, wenn ein begründeter Anlaß für den Wechsel der Wohnsitzgemeinde vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller

a) verwandtschaftliche Bindungen im Sinne des § 94 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetzes in der Gemeinde hat, in die die Umeinweisung erfolgen soll,

oder

b) nachweist, daß er in der Gemeinde, in die die Umeinweisung erfolgen soll, über eigenen Wohnraum für sich und seine im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen verfügt oder innerhalb eines Jahres verfügen wird und bisher nicht endgültig mit Wohnraum versorgt war,

oder

c) zur Haushaltsgemeinschaft eines Berechtigten nach § 1 gehörte, sofern er mit diesem in das Bundesgebiet gekommen oder innerhalb eines Jahres nachgekommen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 54; geändert durch Artikel 122 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf (31.12.2008).

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1973.

Fn 4

§ 6 Satz 2 angefügt durch Artikel 122 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.