Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88); in Kraft getreten am 1. März 2006.

 

§ 2
Zusammensetzung der Beiräte

(1) Der Landesbeirat setzt sich zusammen aus

1. je einem Mitglied, das die im Landtag vertretenen Fraktionen entsenden,

2. je einem Mitglied, das die Bezirksregierungen entsenden; sind Bezirksbeiräte gebildet, entsenden diese aus ihrer Mitte das Mitglied;

3. 14 Mitgliedern aus dem Kreis der auf Landesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

4. sieben Mitgliedern aus dem Bereich des kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens des Landes.

(2) Der Bezirksbeirat setzt sich zusammen aus

1. acht Mitgliedern aus dem Kreis der im Regierungsbezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler; mindestens zur Hälfte sind Spätaussiedler zu berufen,

2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich des kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens des Regierungsbezirks.

(3) Bei der Bildung der Beiräte sind die Herkunftsgebiete der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler zu berücksichtigen.

(4) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu entsenden oder zu berufen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 482; geändert durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

§ 9 neu gefasst durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1995.