Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88); in Kraft getreten am 1. März 2006.

 

§ 3
Berufung der Mitglieder

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales fordert die im Lande tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler unmittelbar nach der Wahl des Landtags auf, innerhalb von zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Landesbeirats nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu machen. Jede Organisation soll mindestens zwei Vorschläge machen. Gehen weniger als 28 Vorschläge ein, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Vorschlagsliste bis zu dieser Zahl ergänzen. Binnen drei Monaten nach der Landtagswahl sind dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu benennen.

(2) Die Bezirksregierung entscheidet unmittelbar nach der Wahl des Landtags, ob sie einen Beirat bildet, und fordert gegebenenfalls die in ihrem Bezirk tätigen Verbände der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler auf, binnen zwei Monaten Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Bezirksbeirats nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu machen. Jede Organisation soll mindestens zwei Vorschläge machen. Gehen weniger als 16 Vorschläge ein, kann die Bezirksregierung die Vorschlagsliste bis zu dieser Zahl ergänzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 482; geändert durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch VO v. 31.1.2006 (GV. NRW. S. 88); in Kraft getreten am 1. März 2006.

Fn 2

SGV. NW. 24.

Fn 3

§ 9 neu gefasst durch Artikel 100 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 13. Juni 1995.