Historische SGV. NRW.

 1 / 6

Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

 

§ 1

(1) Gemeinden werden von der Verpflichtung nach § 3 des Landesaufnahmegesetzes (LaufG) vom 21. März 1972 (GV. NW. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087) (Fn 3), Berechtigte nach § 2 des Landesaufnahmegesetzes (Aussiedler, Spätaussiedler einschließlich deren Ehegatten, Abkömmlinge und einbezogene Familienangehörige) - nachfolgend Spätaussiedler genannt - aufzunehmen, freigestellt, wenn sie eine Aufnahmequote von 125 v.H. erreicht haben. Auf Antrag der Gemeinde kann eine höhere Zuweisung erfolgen.

(2) Die Aufnahmequote errechnet sich aus dem Verhältnis des Anteils der von der Gemeinde in den letzten vier Jahren aufgenommenen Spätaussiedler gemessen an den vom Land insgesamt aufgenommenen Spätaussiedlern zum Einwohnerschlüssel der Gemeinde. Einwohnerschlüssel ist der Einwohneranteil der Gemeinde an der Gesamtbevölkerung des Landes. Dem Einwohnerschlüssel ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik jeweils zuletzt fortgeschriebene und veröffentlichte Stand der Wohnbevölkerung zugrundezulegen.

Der Zugangszahl der Spätaussiedler ist die von der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle) monatlich fortgeschriebene Statistik über die Einweisung und Weiterleitung der Spätaussiedler in die Gemeinden zugrunde zu legen.

(3) Für Gemeinden, deren Bevölkerungsdichte mindestens doppelt so hoch ist wie die des Landesdurchschnitts, errechnet sich die Aufnahmequote, soweit die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht bereits nach Absatz 2 erfüllt sind, je zur Hälfte aus dem Anteil an der Fläche und an der Bevölkerung des Landes. Bevölkerungsdichte ist das Verhältnis der Einwohnerzahl zur km2-Fläche der Gemeinde. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Freistellung ist auf vier Monate zu befristen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1997 S. 84.

Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

SGV. NW. 24.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1997.