Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes v. 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

 

§ 3

(1) Ein Arbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler ist in der Regel durch schriftlichen Arbeitsvertrag dann nachgewiesen, wenn einer der Berechtigten an einem anderen Ort - als in der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung festgelegt - ein sozialversicherungspflichtiges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 12 Monaten eingegangen ist und das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt der Beschäftigten ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sicherstellt. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist werden vorangegangene Arbeitsverhältnisse nach Aufnahme im Bundesgebiet mitgerechnet.

(2) Ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler kann auch durch Unterhaltsleistungen eines Unterhaltspflichtigen oder durch Rentenleistungen nachgewiesen werden.

(3) Ausreichender Wohnraum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler wird durch Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages mit einer Laufzeit von noch mindestens 12 Monate nachgewiesen. Wohnfläche und Miethöhe einschließlich verbrauchsunabhängiger Nebenkosten müssen angemessen und ortsüblich sein.

(4) Der Nachweis eines Ausbildungs- oder Studienplatzes wird durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages oder der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule erbracht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1997 S. 84.

Aufgehoben d. Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

SGV. NW. 24.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 21. Mai 1997.