Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Einstellung, Beginn der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden.

(2) Bis zum 1. Oktober ist der zentralen Koordinierungsstelle die Zahl der im Folgejahr benötigten Ausbildungsplätze durch die Einstellungsbehörde zu melden. Die zentrale Koordinierungsstelle weist innerhalb von zwei Wochen nach dem 1. Oktober den gemeldeten Ausbildungsplätzen einen verbindlichen Termin für den Ausbildungsbeginn zu.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die für den Landesdienst angenommen sind, werden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zur Einstellung zugewiesen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).