Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

13 / 33

§ 13
Beurteilung

(1) Die Leistungen der Brandreferendarinnen und Brandreferendare während der Ausbildung sind für jedes Modul einzeln zu beurteilen.

(2) Die jeweilige Betreuerin oder der jeweilige Betreuer hat über die Leistungen im Grundausbildungsmodul sowie in den weiteren dezentralen Modulen einen Befähigungsbericht (Anlage 2 dieser Verordnung) zu fertigen und die Vermittlung der geforderten Kompetenzen zu bescheinigen.

(3) Die Ausbildungsstellen für die zentralen Module mit Ausnahme des Moduls Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen.

(4) Wurde das Ausbildungsziel eines Moduls nicht erreicht, ist das Modul zu wiederholen. Die zentrale Koordinierungsstelle ist von der Ausbildungsstelle zu unterrichten, um den weiteren Ausbildungsverlauf zu koordinieren. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung im erforderlichen Umfang.

(5) Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren jeweils spätestens am letzten Tag eines Moduls mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- beziehungsweise Abschlussgespräches zu erläutern. Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Endergebnis der Leistungsnachweise des jeweiligen Ausbildungsmoduls sind der zentralen Koordinierungsstelle sowie der Einstellungsbehörde zu übersenden und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Kapitel 3

Laufbahnprüfung

Abschnitt 1

Allgemeines

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).