Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 17
Krankheit und Abbruch der Laufbahnprüfung

(1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Eine zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung zurücktreten.

(3) Bricht eine zu prüfende Person aus Gründen nach Absatz 1 oder 2 die Laufbahnprüfung ab, so wird die Laufbahnprüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelegten Prüfungsteile anzurechnen sind.

(4) Wenn eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung zu einzelnen Prüfungsterminen nicht erscheint oder eine Prüfungsleistung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erbringt, so wird dieser Teil der Laufbahnprüfung mit ungenügend (null Punkte) bewertet.

Abschnitt 2

Facharbeit als Prüfungsbestandteil

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).