Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

23 / 33

§ 23
Mündlicher Teil der Facharbeit

(1) Der mündliche Teil der Facharbeit (Facharbeit Teil II) ist die Verteidigung der Facharbeit Teil I vor dem Prüfungsausschuss.

(2) Im Rahmen der Verteidigung werden die Ergebnisse vor dem Prüfungsausschuss 15 Minuten präsentiert und in einem halbstündigen Fachgespräch diskutiert.

(3) Das arithmetische Mittel der Punktwerte der beiden Teile der Facharbeit ergibt die Gesamtnote für die Facharbeit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).